Leitsatz (amtlich)
1. a) Dem Gebot, den Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke zu beteiligen, entspricht es, bei der Werknutzung durch den Vertrieb von Vervielfältigungsstücken die Vergütung mit dem Absatz der Vervielfältigungsstücke zu verknüpfen.
b) Gleichwohl kann auch in Fällen der fortlaufenden Nutzung eines Werks eine Pauschalvergütung angemessen i.S.d. § 32 Abs. 2 UrhG sein; sie muss aber in ihrer Höhe am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung orientiert sein.
2. Eine lediglich an den Seitenumfang einer Buchübersetzung anknüpfende und den Umfang der zu erwartenden Nutzungen außer Acht lassende Regelung der Vergütung des Übersetzers für die umfassende und dauerhafte Einräumung aller Nutzungsrechte an der Übersetzung ist unangemessen i.S.d. § 32 Abs. 2 UrhG.
3. a) Für die angemessene Vergütung i.S.d. § 32 Abs. 1 S. 3 Halbs. 2 UrhG besteht eine Bandbreite verschiedener Ausgestaltungen, die als angemessen angesehen werden können. Insoweit steht die rechtsgestaltende Auswahl aus den verschiedenen Möglichkeiten, eine angemessene Vergütung zu erreichen, im billigen Ermessen der Gerichte.
b) Die Gerichte sind dabei nicht gehalten, die Abänderung des Vertrags nur so weit vorzunehmen, wie dies notwendig ist, um die Unangemessenheit der bisherigen Beteiligung des Urhebers an den Erträgnissen zu beseitigen. Eine derartige Orientierung am "gerade noch Angemessenen" würde der Funktion des § 32 UrhG, das erforderliche Gleichgewicht der Kräfte zwischen den Vertragspartnern herbeizuführen und nicht nur wenige Fälle augenfälliger Ungerechtigkeit, sondern die alltägliche Praxis der Unangemessenheit im Übrigen zu erfassen, nicht gerecht.
4. Der zeitliche Aufwand, den ein Urheber benötigt, um sein Werk zu schaffen, ist für die Bestimmung der angemessenen Vergütung n...