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OLG München Urteil vom 14.09.2018 - 10 U 629/17

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Verfahrensgang

LG Ingolstadt (Aktenzeichen 41 O 218/14)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin vom 22.02.2017 gegen das Endurteil des LG Ingolstadt vom 13.01.2017 (Az. 41 O 2171/14) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schmerzensgeld und weitergehende Schadensersatzansprüche hinsichtlich behaupteten Verdienstausfalls infolge zwischenzeitlich eingetretener Arbeitsunfähigkeit geltend. Ferner begehrt die Klägerin die Feststellung der Schadensersatzpflicht für zukünftige materielle Schäden aus einem Verkehrsunfall aus dem Jahr 1981.

Bei einem Unfallereignis am 15.11.1981 gegen 2.50 Uhr auf der Konrad-Adenauer-Brücke in I. war die Klägerin Beifahrerin im von Daniel B. gesteuerten PKW Daimler Benz, amtl. Kennzeichen: ..., welches zum Unfallzeitpunkt bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der V. Versicherung AG, haftpflichtversichert war. Bei diesem Unfallereignis erlitt die Klägerin nicht unerhebliche Verletzungen, u.a. eine rechtsseitige Beckenringfraktur mit zentraler Hüftluxation und Dislokation der Bruchstücke. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten verhandelte zwischen 1982 bis 1996 mit der Klägerin über die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Am 17.09.1996 vereinbarte die Klägerin mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Abfindungserklärung (vgl. Anlage BLD 1), in der die Klägerin zugleich...

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