Entscheidungsstichwort (Thema)
Freistellung von der Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 RVG-VV
Normenkette
RVG-VV Nr. 2400
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 21.07.2009) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des LG München I vom 21.7.2009 hinsichtlich der Beklagten zu 1) wie folgt abgeändert und ergänzt:
1.I.2. nebst folgendem Absatz erhalten folgende Fassung:
"Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, die Klägerin von allen Folgeschäden freizustellen, die aus der von der Klägerin gezeichneten Beteiligung an der Film- und Entertainment V. Medienfonds 3 GmbH & Co. KG resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte der Klägerin aus ihrer Beteiligung an der Film- und Entertainment V. Medienfonds 3 GmbH & Co. KG an die Beklagte zu 1)."
2. Folgende Nr. I.3. wird neu eingefügt:
"3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Annahme der Übertragung aller Rechte der Klägerin aus deren Beteiligung an der Film- und Entertainment V. Medienfonds 3 GmbH & Co. KG in Verzug befindet."
3.II.3. nebst folgendem Absatz erhalten folgende Fassung:
"Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, die Klägerin von allen Folgeschäden freizustellen, die aus der von der Klägerin gezeichneten Beteiligung an der Film- und Entertainment V. Medienfonds 4 GmbH & Co. KG resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte der Klägerin aus ihrer Beteiligung an der Film- und Entertainment V. Medienfonds 4 GmbH & Co. KG an die Beklagte zu 1)."
4. Folgende Nr. II.4. wird neu eingefügt:
"4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Annahme der Übertragung aller Rechte der Kl...