Entscheidungsstichwort (Thema)
Unentgeltlichkeit der Abtretung einer Forderung für eigene, entgeltlich begründete, künftig entstehende Verbindlichkeiten
Leitsatz (amtlich)
Die Abtretung einer Forderung stellt anfechtungsrechtlich eine unentgeltliche Leistung dar, wenn sich die zugrundeliegende Abtretungsvereinbarung auf erst künftig entstehende Honoraransprüche bezieht, auf deren Erfüllung oder Besicherung zum Zeitpunkt der Vornahme der Abtretung kein Anspruch besteht.
Normenkette
InsO §§ 103, 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1, § 134 Abs. 1, § 166 Abs. 2
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 03.06.2016; Aktenzeichen 6 O 46/16) |
Nachgehend
Tenor
I. Das Endurteil des Landgerichts München I vom 03.06.2016 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 43.513,78 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Vereitelung der Durchsetzung einer ihr zur Sicherung ihrer Rechtsanwaltshonorarforderungen abgetretenen Forderung auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Beklagte hatte in ... der von der Klägerin rechtsberatenen Fa. ... (nachfolgend: Schuldnerin) ein Gewerbeobjekt zum Betrieb eines Autohauses vermietet. Nach dem Mietvertrag konnte die Beklagte von der Schuldnerin bei Beendigung des Mietverhältnisses entweder die Beseitigung der von dieser eingebrachten Einbauten und baulichen Veränderungen sowie die Wiederhe...