Entscheidungsstichwort (Thema)
Streit um die Rechtzeitigkeit der Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz und der Zahlung des sich hieraus ergebenden Auseinandersetzungsguthabens
Leitsatz (amtlich)
Der Schuldner ist für die Verzögerung der Leistung auch dann verantwortlich ist, wenn diese auf Gründen beruht, die in seinen Risikobereich fallen.
Normenkette
BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4; KAGB §§ 46, 216 Abs. 5
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 21.07.2017; Aktenzeichen 3 O 21614/16) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21.07.2017, Az. 3 O 21614/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien stritten in erster Instanz über die Rechtzeitigkeit der Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz und Zahlung des sich hieraus ergebenden Auseinandersetzungsguthabens.
Die Klägerin hatte sich im Jahr 2010 an der Beklagten als Treugeberin beteiligt. Mit Schreiben vom 17.04.2015 (vgl. Anlage K 3) hat sie ihre Beteiligung wirksam zum 31.12.2015 ordentlich gekündigt.
Ausweislich der Regelungen im Gesellschaftsvertrag (vgl. Anlage K 2), § 28, hatte die Beklagte für die ausgeschiedene Gesellschafterin ein Auseinandersetzungsguthaben zum Stichtag des Ausscheidens zu versehen. Dieses Auseinandersetzungsguthaben wird nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres, in dem Gesellschafter oder Treugeber ausscheidet, fällig und ist bis zu diesem Tag unverzinslich (vgl. § 28 Nr. 5 GesellV).
Da sich die Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz verzögerte und die Beklagte lediglich eine Abschlagszahlung auf das Auseinandersetzungsguthaben leistete, hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmäch...