Leitsatz (amtlich)
Nach § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB handelt es sich bei jeder einzelnen Ein- oder Auszahlung von Bargeld auf ein Girokonto oder von einem solchen um eine Leistung, für die als Gegenleistung ein Entgelt vereinbart und verlangt werden kann; die Vorschrift begründet deshalb eine Hauptleistungspflicht des Zahlungsdienstnutzers. Klauseln, welche die Höhe dieses Entgelts bestimmen, sind nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB entzogen.
Normenkette
BGB § 675f Abs. 4 S. 1, § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1
Verfahrensgang
LG Memmingen (Aktenzeichen 1 HK O 893/16) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 16. November 2016 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die beklagte Sparkasse bietet Privat- und Firmenkunden entgeltliche Giroverträge in verschiedenen Gestaltungen an.
Bei dem Vertragsmodell S-Giro Basis berechnet sie einen monatlichen Grundpreis von 3,90 EUR und daneben für die Leistung beleghafte Buchungen und Kassenposten mit Service je Buchung einen Betrag von 2,00 EUR, wie sich aus der nachfolgend wiedergegebenen Anlage MB 2 ergibt:
((Abbildung))
Bei dem Vertragsmodell S-Giro Komfort berechnet die Beklagte einen monatlichen Grundpreis von 7,90 EUR und daneben für die Leistung beleghafte Buchungen und Kassenposten...