Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfolglose Berufung mangels Darlegung über Leistung der Stammeinlage
Normenkette
GmbHG § 19 Abs. 1; GmbHG § 22; ZPO § 286; ZPO § 540 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 01.04.2016; Aktenzeichen 26 O 13542/15)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des LG München I vom 01.04.2016, Az. 26 O 13542/15, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte zu 2) ist des eingelegten Rechtmittels der Berufung verlustig.
3. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren trägt der Beklagte zu 2) 35 % und die Beklagte zu 1) 65 %, die Beklagten zu 1) und 2) tragen ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens jeweils selbst.
4. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des LG München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Einzahlung eines Teils der Stammeinlage der CF R. E. GmbH, für die der Kläger mit Beschluss des AG München, Insolvenzgericht, zum Insolvenzverwalter bestellt wurde.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Ersturteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Das LG hat die Beklagten, die Gesellschafter der Schuldnerin gewesen waren, zur Zahlung eines Teils der Stammeinlage in Höhe von jeweils 6.250,00 Euro gem. §§ 19 Abs. 1, 22 GmbHG verurteilt, weil es den Nachweis dafür, dass die Beklagten die Einlage in voller Höhe durch Barzahlung an Herrn Manfred L., an den beide ihre Geschäftsanteile verkauft und abgetreten haben, geleistet haben, wie diese behaupten, als nicht erbracht ansah. Das LG hat hierbei den Vortrag der Parteien, weitere Umstände und Anlagen gewürdigt. Es erging letztlich eine Beweislastentscheidung zulasten de...