Leitsatz (amtlich)
›Die Verwendung, sog. "Duft-Vergleichslisten" bzw. "Duftgenealogien", in welchen die Duftnoten eigener Produkte im wesentlichen unter Bezugnahme auf bekannte Markenparfums beschrieben werden, ist ein Fall der unlauteren und damit unzulässigen vergleichenden Werbung gem. §§ 2 I, II Nr. 2 und 4 UWG, denn die Duftnote ist keine nach objektiven Maßstäben überprüfbare Eigenschaft des Produkts und die Bekanntheit der in Bezug genommenen Markenparfums dient insoweit allein als Vorspann für die eigene Absatzwerbung.‹
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 7 O 1238/97) |
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagten im Rahmen ihres Vertriebssystems sogenannte "Duft-Vergleichslisten" verwenden, in welchen unter der Überschrift "ein Auszug weltbekannter Düfte" (Anlage K 26) oder "Genealogie Herren-Noten" bzw. "Genealogie Damen-Noten" (Anlage K-41) oder "Duftgenealogie Herren-Noten" bzw. "Duftgenealogie Damen-Noten" (Anlage K 42) die Duftnoten eigener Produkte der Beklagten unter Verwendung der Markennamen bekannter Parfums beschrieben werden, und - gegebenenfalls - um die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens unter markenrechtlichen bzw. wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten.
Die Klägerinnen stellen her und vertreiben u.a. in der Bundesrepublik Deutschland Kosmetikprodukte, insbesondere auch Parfums.
Die Klägerin zu 1) ist eine Societe Anonyme au capital (SA) mit Sitz in Paris, Frankreich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Auszug aus dem Handelsregister von Paris vom 05.01.2000 (Anlagen K 36, K 36 a zum Verfahren, 21 O 10890/98 Anlagen zu Bl. 242 d. A.) sowie auf die vorgelegten Vollmachten vom 03.11.1999, (K 38, K 38 a zu Bl. 242 d. A.), vom 28.01.2000 (K 39 zu Bl. 242 d. A.) und - ohne Datum - auf die Vollmacht gemäß Bl. 232a d. A. Be...