Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 10.07.2006; Aktenzeichen 24 O 3642/98) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Schluss- und Endurteil des LG München I vom 10.7.2006 aufgehoben.
II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin aus dem Betrag von 118.635,32 EUR Zinsen i.H.v. 5,2 % für die Zeit vom 31.1.1998 bis 7.4.2003 und von 5 % über dem Basiszinssatz seit 8.4.2003 zu bezahlen.
III. Der Beklagte zu 2) als Testamentsvollstrecker über den Nachlass der Erblasserin A. B. L., gestorben 9.2.1997, wird verurteilt, die Zwangsvollstreckung in das von ihm verwaltete Vermögen wegen des Anspruchs aus Ziff. II. zu dulden.
IV. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
V. Die Klägerin trägt von den Kosten der 1. Instanz 72 %, die Beklagten samtverbindlich 28 %, von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 88 %, die Beklagten samtverbindlich 12 %.
VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von jeweils 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
VII. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin macht ggü. der Beklagten zu 1), die alleinige Erbin der am 9.2.1997 verstorbenen Mutter der Klägerin, A. B. L., ist, Ansprüche auf Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung geltend.
Nachdem die Klägerin ursprünglich mit ihrer Klage vom 27.2.1998 verlangt hatte, festzustellen, dass der von der Erblasserin mit notariellem Testament vom 24.1.1995 der Klägerin gegenüber verfügte Pflichtteilsentzug unwirksam sei, verlangte die Klägerin danach mit ihrer Stufenklage vom 17.5.2001 Auskunft übe...