Verfahrensgang
LG Ingolstadt (Entscheidung vom 22.10.2008; Aktenzeichen 52 O 140/08) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 22. Oktober 2008 abgeändert und erhält folgende Fassung:
1. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 14.478,26 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 18.1.2008 zu bezahlen, und die Rechte aus der Risikolebensversicherung Nr. .......... bei der -............ an den Beklagten rückabzutreten, Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligungsrechte des Berufungsklägers an der ............
2. Die Klage und die Widerklage im Übrigen werden abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 85 %, der Beklagte zu 15 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.895,21 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines am 12./30. Dezember 1997 abgeschlossenen Darlehensvertrages (Anlage K 1) und um hieraus resultiererende gegenseitige Ansprüche. Mit dem genannten Vertrag gewährte die Klägerin dem Beklagten ein Darlehen zum Nennbetrag von .... DM "zur Finanzierung eines Fondsanteils in Höhe von DM .... an der Vierten ........." (im Folgenden:
Fonds GbR). Der Nominalzinssatz war bis 30.12.2002 festgeschrieben, die vollständige Tilgung sollte durch vierteljährliche Ratenzahlungen in Höhe von 678,13 DM "bis spätestens zum 30.1...