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OLG München Urteil vom 12.01.2006 - 23 U 4115/05

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Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 24.06.2005; Aktenzeichen 15 O 25147/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.01.2007; Aktenzeichen III ZR 44/06)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG München I vom 24.6.2005 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Das erlassene Endurteil wird zu Protokoll gem. § 540 Abs. 2 ZPO begründet wie folgt:

Auf die tatsächlichen Feststellungen des LG wird Bezug genommen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger den zuletzt erstinstanzlich gestellten Antrag weiter.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Senat tritt der Auffassung des LG bei, dass ein Anlageberatungsvertrag vorliegt und dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme Fehler in der Berechnungsgrundlage K2 nicht gegeben sind. Letzteres greift der Kläger auch nicht an.

In gleicher Weise ist die landgerichtliche Feststellung nicht zu beanstanden, der Kläger habe eine Behauptung des Beklagten dahin nicht nachgewiesen, dass die Beteiligung jederzeit ohne Probleme wieder verkauft werden könne. Angesichts der prozessfaktischen Vorgehensweise des Klägers und des Zedenten war zumindest eine Anhörung des Beklagten geboten. Nicht die Vernehmung war fehlerhaft, sondern ihr Unterbleiben hätte die Waffengleichheit verletzt. Im Übrigen wäre ein Verfahrensfehler geheilt, § 295 Abs. 1 ZPO.

Mit dem LG sieht der Senat in der unterbliebenen ausdrücklichen Aufklärung über die Handelbarkeit der Beteiligung keinen ...

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