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OLG München Urteil vom 11.04.2012 - 20 U 5075/11

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Verfahrensgang

LG Landshut (Entscheidung vom 24.11.2011; Aktenzeichen 73 O 1618/11)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 08.11.2013; Aktenzeichen V ZR 95/12)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 24.11.2011, Az. 73 O 1618/11, wird zurückgewiesen.

  • II.

    Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

  • III.

    Dieses Urteil und das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 24.11.2011 sind vorläufig vollstreckbar.

    Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von

    110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

  • IV.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

  • V.

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 64.386,98 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung, die der Beklagte aus einer notariellen Urkunde betreibt. Der Beklagte hält die Zwangsvollsteckung wegen eines von ihm behaupteten Zahlungsanspruchs für zulässig und macht diesen hilfsweise im Rahmen der Widerklage geltend.

Mit notarieller Urkunde vom 12.09.1994 (Anlage K 1) übergaben der Beklagte und seine damalige mit ihm im Güterstand der Gütergemeinschaft lebende Ehefrau an den Kläger ein landwirtschaftliches Anwesen in T. Unter Abschnitt III. des Vertrages waren diverse "Gegenleistungen" vereinbart, darunter unter Abschnitt III.A.1.m) folgende Verpflichtung: "Sollte der Übernehmer das übernommene Anwesen im ganzen oder in Teilen verkaufen, solange ein Übergeberteil am Leben ist, so ist er verpflichtet, den Übergebern bzw. dem Überlebenden derselben ein Viertel des Verkaufserlöses zu zahlen... Die Zahlungsverpflichtung entfällt allgemein für den Teil des Verkaufserlöses, welcher unverzüglich zur Beschaffung landwirtschaft...

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