Leitsatz (amtlich)
1. Unterbleibt - entgegen der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 155, 318 ff.) - die Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer GmbH ggü. dem Registergericht, führt dies in entsprechender Anwendung des Haftungsmodells der Unterbilanzhaftung zu einer zeitlich unbeschränkten Haftung der Gesellschafter.
2. Diese Haftung trifft auch den Erwerber eines Geschäftsanteils einer GmbH.
Verfahrensgang
LG Traunstein (Urteil vom 20.03.2009; Aktenzeichen 1 HKO 1743/07) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des LG Traunstein vom 20.3.2009 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger EUR 36.926,53 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 22.5.2008 zu bezahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter und nimmt die Beklagte als alleinige Gesellschafterin der Schuldnerin in entsprechender Anwendung des Haftungsmodells der Unterbilanzhaftung nach einer Mantelverwendung in Anspruch.
Über das Vermögen der Schuldnerin, der U. GmbH, wurde mit Beschluss des AG Mühldorf am Inn am 8.2.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Schuldnerin war mit notarieller Urkunde vom 3.11.1993 unter der Firma "M. GmbH" mit Sitz in Neubiberg bei München gegründet worden. Geschäftsgegenstand war der Vertrieb von medizinischen Heil-, Hilfs- und Pflegemitteln sowie der Handel mit Waren aller Art. Die Gesellschaft wurde am 28.12.1993 in das Handelsregister beim ...