Leitsatz (amtlich)
1. In der Regel ist zwar davon auszugehen, dass jedes Merkmal eines Patentanspruchs für sich genommen einen eigenständigen Sinngehalt hat. Dies schließt es aber nicht aus, dass die Auslegung des Patentanspruchs anhand der Beschreibung im Einzelfall ergeben kann, dass ein bestimmtes Merkmal schon in einem anderen Merkmal implizit mit enthalten ist und somit eine "Überbestimmung" vorliegt.
2. Einem sinnfälligen Herrichten steht nicht entgegen, dass die patentgeschützte einmal tägliche Anwendung für eine bestimmte Patientengruppe laut der Fachinformation bei der angegriffenen Ausführungsform lediglich "in Erwägung gezogen werden" soll. Eine patentgeschützte Anwendungsform muss nicht "vorgeschrieben" oder zumindest "empfohlen" sein, um ein solches annehmen zu können. Es genügt vielmehr, dass der verschreibende Arzt durch die Fachinformation zielgerichtet auf die patentgeschützte Anwendungsform hingelenkt wird.
3. Eine Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln ist in der Regel zu verneinen, wenn die Beschreibung mehrere Möglichkeiten offenbart, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, jedoch nur eine dieser Möglichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden ist (BGH, GRUR 2016, 921 Rn. 52 - Pemetrexed, u.a. mit Verweis auf BGH, GRUR 2011, 701 - Okklusionsvorrichtung). Allerdings gilt dies nur, wenn das konkrete Mittel einschließlich der Eigenschaften, aus denen sich die (gleichen) patentgemäßen Wirkungen des Mittels ergeben, unmittelbar und eindeutig in der Patentschrift offenbart wurde.
4. Die für die Anwendung des § 139 Abs. 1 S. 3 PatG und damit für den Ausschluss des Unterlassungsanspruchs erforderliche Kausalität zwischen Unterlassungstitel und den vom Verletzer ins Feld geführten Nachteilen setzt voraus, dass diese Nachteile auch ...