Leitsatz (amtlich)
1. Einer Klage gegen eine Patentanmelderin, mit der ein Dritter urheberrechtliche Unterlassungsansprüche wegen der Nutzung eines Lichtbilds in einer Patentanmeldung geltend macht, fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis. Denn im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung überwiegen das Interesse der Patentanmelderin und das öffentliche Interesse an einem geordneten Ablauf des rechtsstaatlich geregelten Patenterteilungsverfahrens, auf das nicht dadurch Einfluss genommen werden soll, dass ein Dritter die Anmelderin durch Unterlassungsansprüche in ihrer Äußerungsfreiheit einzuengen versucht, in der Regel das Interesse des Dritten an der Durchsetzung seiner vermeintlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte. Die zu lauterkeits- und/oder deliktsrechtlich angegriffenen Äußerungen sowie zum Bildnisschutz nach §§ 22, 23 KUG entwickelten Grundsätze sind insoweit auf das Urheberrecht zu übertragen.
2. Verletzen die Anmeldungsunterlagen die vermeintlichen Urheberrechte eines Dritten, so gehen die Ansprüche auf Unterlassung mangels Rechtsschutzbedürfnisses für seine Klage auch insoweit ins Leere, als sie den Inhalt einer Offenlegungsschrift oder einer Patentschrift betreffen.
3. Ausgeschlossen sind in der Regel auch der Anspruch auf Schadensersatz und der seiner Bezifferung dienende Auskunftsanspruch. Mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wäre es nicht vereinbar, wenn sich eine zunächst redlich erscheinende Nutzung eines Lichtbilds im Patentanmeldeverfahren später in einem Prozess als rechtsverletzend erweist. Aus diesem Grund sind auch Ansprüche auf Geldentschädigung ausgeschlossen, da der gutgläubige Patentanmelder sonst befürchten müsste, wegen einer Bildnutzung im Anmeldeverfahren später mit e...