Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurechnung von Stimmrechten bei Treuhandverhältnis und "acting in concert"
Leitsatz (amtlich)
1. Bei einem Treuhandverhältnis sind gem. § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG die Stimmrechte des treuhänderisch gehaltenen Aktienanteils sowohl dem Treugeber als auch dem Treuhänder zuzurechnen, so dass auch für Beide unter den Voraussetzungen des § 21 WpHG eine Meldepflicht besteht.
2. Bei einer gleichzeitigen Beteiligung des Treugebers an einem "acting in concert" besteht - neben dem Treugeber - auch für den Treuhänder nach §§ 21 Abs. 1 S. 1; 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 WpHG eine Meldepflicht auch hinsichtlich der dem Treugeber über § 22 Abs. 2 WpHG zugerechneten Stimmrechte aller am "acting in concert" Beteiligter.
Normenkette
WpHG § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 29.01.2009; Aktenzeichen 5 HK O 16785/08) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers zu 3) gegen das Endurteil des LG München I vom 29.1.2009 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger zu 3) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger zu 3) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger zu 3) und die Beklagte streiten mittels Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage um die Wirksamkeit mehrerer Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten.
Die Beklagte - eine börsennotierte Aktiengesellschaft aus der IT-Branche mit einem in 4.130.633 Stückaktien eingeteilten Grundkapital von 4.130.633 EUR veröffentlic...