Leitsatz (amtlich)
1. Die Einpersonen-Vor-AG endet, wenn der Gründer seinen Gründungswillen endgültig aufgibt. Aus Gründen der Klarheit der Vermögenszuordnung ist die endgültige Aufgabe des Gründungswillens jedoch kein reines Internum. Vielmehr bedarf es für die Beendigung der Vor-AG eines (nicht notwendig rechtsgeschäftlichen) nach außen erkennbaren Anknüpfungspunktes für die Aufgabe des Gründungswillens.
2. In diesem Fall geht das Vermögen der Einpersonen-Vor-AG ipso iure auf den Gründer über, ohne dass es einer Liquidation bedürfte. Aus einem bereits abgeschlossenen Vorstandsdienstvertrag mit einem Dritten ist daher der Gründer berechtigt und verpflichtet.
3. Je nach den Umständen des Falles kann aber eine Anpassung der Laufzeit des Vorstandsdienstvertrages nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen.
Normenkette
AktG § 41; BGB § 313
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 12 HK O 23518/14 (2)) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 12.5.2016 im Kostenpunkt aufgehoben und in Ziffern 1. - 3. gefasst wie folgt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 44.425,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.470,89 EUR seit 1.8.2014, aus weiteren 7.470,89 EUR seit 1.9.2014, aus weiteren 7.470,89 EUR seit 1.10.2014, aus weiteren 7.470,89 EUR seit 1.11.2014, aus weiteren 7.470,89 EUR seit 1.12.2014 und aus weiteren 7.470,89 EUR seit 1.1.2015 zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
4. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil, soweit es noch Bestand hat, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann ...