Entscheidungsstichwort (Thema)
Nutzungsbedingungen von Facebook: Nutzerpflicht zur Angabe des Klarnamens
Leitsatz (amtlich)
1. Die in den Allgemeinen Nutzungsbedingungen von Facebook enthaltene Klausel, wonach Facebook-Nutzer ihre wahren Namen und Daten anzugeben haben, d.h. denselben Namen zu verwenden, den der Nutzer auch im täglichen Leben verwendet, ist nicht i.S.d. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Bestimmung des § 13 Abs. 6 S. 1 TMG unvereinbar. (Rn. 54)
2. Für Facebook ist es nicht zumutbar, seinen Nutzern eine Anonymisierungs- bzw. Pseudonymisierungsmöglichkeit bereitzustellen. Die Vorschrift des § 13 Abs. 6 S. 1 TMG wird nicht durch den Anwendungsvorrang der Datenschutzgrundverordnung verdrängt. Das liegt aber nur daran, dass ein Widerspruch zwischen den vorrangigen Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung und § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG jedenfalls durch die gebotene unionsrechtskonforme Auslegung dieser Vorschrift vermieden werden kann. (Rn. 58)
Normenkette
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; EUV 2016/679 Art. 5 Abs. 1 Buchst. c; EUV 2016/679 Art. 5 Abs. 1 Buchst. e; EUV 2016/679 Art. 25 Abs. 1; EUV 2016/679 Art. 32 Abs. 1; TMG § 13 Abs. 6 S. 1
Verfahrensgang
LG Ingolstadt (Urteil vom 13.09.2019; Aktenzeichen 31 O 227/18)
Nachgehend
BGH (Urteil vom 27.01.2022; Aktenzeichen III ZR 4/21)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 13.09.2019, Az. 31 O 227/18, dahin abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.
2. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird zugelassen, soweit der Senat ...