Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Berufungsbegründung
Normenkette
BGB § 354 Abs. 4 S. 1; ZPO § 530
Verfahrensgang
LG Landshut (Urteil vom 07.04.2017; Aktenzeichen 83 O 2388/16) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 07.04.2017, Az. 83 O 2388/16, wird verworfen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.635 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Maklerprovision in Höhe von 19.635 EUR geltend. Hinsichtlich des Sachverhalts und der Anträge im Einzelnen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 51/57 d.A.) Bezug genommen. Änderungen oder Ergänzungen im Sachverhalt haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben.
Mit Endurteil vom 07.04.2017 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat dabei offen gelassen, ob zwischen den Parteien ein wirksamer Maklervertrag über beide Objekte (ehemalige Hofstelle und zugehöriges Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung) zustande gekommen ist und ob die entfaltete Nachweistätigkeit der Klägerin wegen behaupteter Vorkenntnis der Beklagten von dem Objekt für den abgeschlossenen Hauptvertrag kausal geworden ist. Denn der Anspruch der Klägerin scheitere bereits aus anderen Gründen: So habe die Beklagte nämlich einen eventuell zustande gekommenen Maklervertrag jedenfalls mit Schreiben vom 30.06....