Leitsatz (amtlich)
Bei einem Eingriff in das Namensrecht durch Verwendung eines fremden Namens als Autorenbezeichnung für ein eigenes Schriftwerk kann ein Schadensersatz nicht nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie in Höhe eines üblichen Autorenhonorars verlangt werden.
Normenkette
BGB §§ 12, 812, 823, 847
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 7 O 19965/98) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG München I vom 26.8.1999 (Az. 7 O 19965/98) wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 9.000 DM, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt 60.000 DM.
Tatbestand
Der Streit der Parteien betrifft das Namensrecht des Klägers.
Der Kläger war Herausgeber einer von ihm begründeten Gesetzessammlung S., Gesetze für Sozialwesen, im Verlag der Beklagten, die in erster Linie den Bedürfnissen der (aktiven oder angehenden) Sozialarbeiter und Sozialpädagogen dient. Sie wird von der Beklagten als vierbändige Loseblattsammlung hergestellt und vertrieben.
Im Rahmen eines Rechtsstreits schlossen die Parteien vor dem LG Nürnberg am 12.7.1995 aus Anlass der Beendigung ihrer Zusammenarbeit einen Vergleich folgenden Inhalts (Anl. B 1 d.A.):
I. Die Parteien sind sich darüber einig, dass sämtliche zwischen den Parteien bestehenden Verlagsverträge aufgehoben sind.
II. Der Kläger überträgt an die Beklagte sämtliche ihm an den Gesetzessammlungen „Gesetze für Sozialwesen und Wirtschaft” und „Gesetze für Sozialwesen” zustehenden Rechte, einschließlich des Rechts, diese Gesetzessammlungen weiter mit der Autorenkennzeichnung St. zu versehen und zu...