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OLG München Urteil vom 07.12.2017 - 29 U 2233/17

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Leitsatz (amtlich)

Die Verwendung der Bezeichnung "Bauernhofolympiade" für eine gewerbsmäßig für Firmen angebotene Veranstaltung, bei der auf einem Bauernhof mit dort typischer Weise vorhandenen Materialien und Gerätschaften (z. B. Heuballen, Hufeisen, Schubkarren) sportliche Wettkämpfe durchgeführt werden, begründet nicht die Gefahr von Verwechslungen mit den Olympischen Spielen und nutzt die Wertschätzung der Olympischen Spiele auch nicht in unlauterer Weise aus.

 

Normenkette

OlympSchG § 3 Abs. 2 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 33 O 16000/16)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23.05.2017 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Unterlassung der Bezeichnung "Bauernhofolympiade" sowie Ersatz vorgerichtlicher Kosten.

Der Kläger ist die Dachorganisation des deutschen Sports. Er ist Rechtsnachfolger des Nationalen Olympischen Komitees für Deutschland und ihm obliegen alle Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten eines Nationalen Olympischen Komitees, wie sie ihm durch das Internationale Olympische Komitee und die Olympische Charta übertragen sind. Er vermarktet u. a. die Olympischen Ringe und die Olympischen Begriffe, indem er mit Unternehmen sog. Partnerverträge schließt, durch die die Unternehmen die Rechte zur Nutzung der Olympischen Ringe und/oder der Olympischen Begriffe gegen Zahlung einer Lizenzgebühr erhalten. Dab...

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