Leitsatz (amtlich)
1. Die Unternehmensbezogenheit einer urheberrechtsverletzenden Handlung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 100 Satz 1 UrhG ist grundsätzlich vom Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen.
2. Steht der Anspruchsteller außerhalb des Geschehensablaufs und kann er von sich aus nicht den Sachverhalt ermitteln, während der in Anspruch genommene Unternehmensinhaber über die hierfür erforderlichen Informationen verfügt oder diese sich unschwer zu verschaffen vermag, so darf dieser sich nicht auf ein einfaches Bestreiten der Unternehmensbezogenheit der Verletzungshandlung zurückziehen, sondern muss sich nach den Grundsätzen der "sekundären Behauptungslast" an der Aufklärung des Sachverhalts beteiligen.
Normenkette
UrhG § 100 S. 1; ZPO § 138 Abs. 3
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 25.01.2006; Aktenzeichen 21 O 4177/04)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG München I vom 25.1.2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Ziff. I. des genannten Urteils nach dem Wort "verboten," die Wörter "ohne Zustimmung der Klägerin" eingefügt werden.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 19.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der Kosten kann die Beklagte die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I. Die Klägerin betreibt unter der Adresse www.s.de einen Landkartendienst. An den dort aufrufbaren Landkarten un...