Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz bei Kfz-Unfall mit Personenschaden: Mitverschulden eines verletzten Beifahrers bei Nichtanlegung des Sicherheitsgurts und Schmerzensgeldbemessung u.a. für Oberschenkelfraktur
Normenkette
BGB § 253 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten vom 10.5.2012 wird das Endurteil des LG Landshut vom 19.4.2012 (Az. 41 O 2551/10) in Nr. I bis III abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 12.000,- EUR sowie vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 1.307,81 EUR nebst Zinsen aus den vorgenannten Beträgen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2010 zu bezahlen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) samtverbindlich verpflichtet sind, dem Kläger 67 % des Zukunftsschadens zu ersetzen, der im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Unfall vom 21.3.2009 steht, sofern die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Die weiter gehende Feststellungsklage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.
2. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 66 % und die Beklagten zu 1) und 2) samtverbindlich 34 %.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 12 % und die Beklagten zu 1) und 2) samtverbindlich 88 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor...