Entscheidungsstichwort (Thema)
Dieselskandal
Normenkette
BGB § 286 Abs. 2 Nr. 3, § 288 Abs. 1, § 364 Abs. 1, §§ 826, 849; FZV § 3 Abs. 1 S. 2, § 5 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 3, § 543 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 07.05.2019; Aktenzeichen 34 O 10796/18) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 07.05.2019, Az. 34 O 10796/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs VW Golf VI mit der Fahrgestellnummer ...36 einen Betrag von 8.249,77 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.07.2018 an den Kläger zu bezahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Rechtsanwalts M. H. in Höhe von 958,19 Euro freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage zurückgewiesen.
2. Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klagepartei verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen des Erwerbs eines PKW VW Golf, in den ein Motor der Baureihe "EA 189" eingebaut ist.
Mit Kaufvertrag vom 02.05.2014 erwarb die Klagepartei von Privat einen gebrauchten Pkw VW Golf VI mit der Fahrgestellnummer ...36 zu einem Gesamtpreis von 16.500,00 Euro. Die Laufleistung des Fahrzeugs zum Kaufzeitpunkt betrug 66955 km.
Für den Fahrzeugtyp wurde die EG-Typengenehmigung mit der Sc...