Entscheidungsstichwort (Thema)
Abschalteinrichtung, Sittenwidrigkeit, Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Darlegungs- und Beweislast, Prozeßbevollmächtigter, Rechtsmißbrauch, Klagepartei, Schriftsätze, Oberlandesgerichtsurteile, Kostenentscheidung, Tatbestand und Entscheidungsgründe, Vorvertragliches Schuldverhältnis, Unzulässigkeit, Fahrzeuge, Landgerichte, Gesetzesverstoß, Basiszinssatz, Klageabweisung, Fehlende Substanziierung
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 10.06.2021; Aktenzeichen 32 O 15186/20) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10.06.2021, Az. 32 O 15186/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheit in Höhe von 110% abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen der behaupteten Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug.
Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin erwarb am 09.10.2015 bei der C. & S. GmbH & Co. KG in M. den streitgegenständlichen, von der Beklagten hergestellten Audi Q7 3.0 TDI, quattro, FIN: ...590 zu einem Preis von 84.148,45 EUR brutto (70.712,98 EUR netto) als Neufahrzeug. Die Klägerin hat das Fahrzeug am 23.06.2020 bei einem Kilometerstand von 45.818 km zu einem Preis von brutto 33.750,00 EUR (netto 28.361,34 EUR) an die C. & S. GmbH & Co. KG zurück verkauft.
In dem streitgegenständlichen Pkw ist ein von der Beklagte...