Entscheidungsstichwort (Thema)
verbunden, Widerruf, derzeit, endgültig, Unmöglichkeit, Rückabwicklung, Verkauf
Normenkette
BGB § 285 Abs. 1, § 355 Abs. 1 S. 1, § 357 Abs. 4 S. 1, § 357a Abs. 1, § 358 Abs. 4 S. 1, § 495 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 30.09.2021; Aktenzeichen 29 O 7946/21) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 30.09.2021, Az. 29 O 7946/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtsstreits.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I und dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird insoweit zugelassen, als ungeklärt ist, ob die Klage als derzeit oder als endgültig unbegründet abzuweisen ist. Zuständig ist der Bundesgerichtshof.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf EUR 37.866,09 festgesetzt.
Gründe
A Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs des Klägers vom 20.04.2020 (Anlage K 3) betreffend den Darlehensvertrag der Parteien vom 26.07.2017 (Anlage K 1), mit dem die Beklagte dem Kläger den Kauf eines Kraftfahrzeugs (Anlage K 2) finanzierte.
Das LG München I hat mit Endurteil vom 30.09.2021 die Klage wohl als endgültig unbegründet abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Feststellungen in diesem Endurteil (Bl. 180/194 d. A. ...) mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen verwiesen.
Hervorzuheben ist die (unstrittige) Feststellung des LG München I in seinem Endurteil, dass der Kläger im Oktober 202...