Entscheidungsstichwort (Thema)
Grenzbeschlagnahmte Modellautos
Leitsatz (amtlich)
1. Einschränkungslose Grenzbeschlagnahmeanträge eines Automobilherstellers und Markeninhabers nach der VO (EU) Nr. 608/2013, in denen die Zollbehörden nicht auf die europäische und deutsche Rechtsprechung zu die Herstellermarken nicht verletzenden originalgetreuen Spielzeugmodellen (EuGH GRUR 2007, 318 - Opel ./. Autec; BGH GRUR 2010, 726 - Opel-Blitz II) hingewiesen werden, stellen in der Regel keine gezielte Behinderung der Modellautohersteller im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG dar.
2. Bei der Prüfung einer vertriebsbezogenen Absatzbehinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG ist in die umfassende Interessenabwägung maßgeblich das Interesse der Allgemeinheit an der Berücksichtigung der vom Unionsverordnungsgeber vorgegebenen Wertungen einzustellen, die in der Struktur des Grenzbeschlagnahmeverfahrens nach der VO (EU) Nr. 608/2013 zum Ausdruck kommen.
3. Die Inanspruchnahme des Grenzbeschlagnahmeverfahrens als eines staatlich eingerichteten und geregelten Verfahrens kann in der Regel keinen rechtswidrigen Eingriff in die Rechtsposition des Modellautoherstellers darstellen, weil dem Schutzrechtsinhaber in der VO (EU) Nr. 608/2013 jedenfalls für die erste Phase des Beschlagnahmeverfahrens bis zur Zurückhaltung der Ware eine deutlich stärkere Rechtsposition eingeräumt ist, der die gegenläufigen Belange des mutmaßlichen Verletzers wie die Gewährung rechtlichen Gehörs oder die Möglichkeit, Grenzbeschlagnahmemaßnahmen kurzfristig anzufechten oder außer Kraft zu setzen, vom Unionsverordnungsgeber bewusst untergeordnet wurden.
4. Zur Frage, wie diese Hinnahme der unionsrechtlichen Wertungen zusätzlich unter den Vorbehalt einer redlichen Inanspruchnahme des Grenzbeschlagnahmeverfahrens gestellt werden kann.
Normen...