Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 20.08.2008; Aktenzeichen 9 O 22406/97) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufungen des Klägers und des Beklagten zu 2 wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20.8.2008, Az. 9 O 22406/97 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
- Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1 verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus der Fertigung und Weitergabe des fachpsychiatrischen Attestes auf Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus vom 07.12.1994 nebst Ergänzung vom 12.12.1994 entstanden ist und noch entstehen wird.
- Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 15.000,00 nebst 4 Prozentpunkten Zinsen hieraus seit 22.1.1998 zu zahlen.
- Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
III. Die Anschlussberufung des Beklagten zu 1 wird zurückgewiesen.
IV. Der Kläger trägt von den Gerichtskosten beider Instanzen 65 % und der Beklagte zu 1 35 %. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 und von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 65 %. Der Beklagte zu 1 trägt 35 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jeweils die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Beklagte zu 1 ist Direktor der … M., dessen Träger der Beklagte zu 2 ist. Gleichzeitig war der Beklagte zu 1 Beamter de...