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OLG München Urteil vom 03.05.2023 - 7 U 2865/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz, Leistungen, Krankenversicherung, Berufung, Gesellschafterversammlung, Pflegeversicherung, Schadensersatzanspruch, Eintragung, Privatnutzung, Beweislast, Gesellschaft, Inhaltskontrolle, betrug, Anlage, Die Fortbildung des Rechts, Darlegungs- und Beweislast, Fortbildung des Rechts

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 28.04.2021; Aktenzeichen 8 HK O 6291/20)

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28.4.2021 (Az.: 8 HK O 6291/20) wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das genannte Urteil wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zinsentscheidung lautet: "in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 22.656,14 EUR seit dem 1.4.2020, aus weiteren 22.656,14 EUR seit dem 1.5.2020 und aus weiteren 108.260,58 EUR seit dem 8.5.2020". Das genannte Urteil wird aufgehoben, soweit es weitergehende Zinsen zuerkannt hat, und die Klage insoweit abgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 72% und die Beklagte zu 1 28% zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren hat die Beklagte zu 1 28% zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 im Berufungsverfahren hat die Klägerin 46% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 im Berufungsverfahren hat die Klägerin zu tragen. Im übrigen haben alle Parteien ihre außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren selbst zu tragen.

4. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil, soweit es noch Bestand hat, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungs...

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