Leitsatz (amtlich)
Die deutschen Vorschriften zur Arzneimittelpreisbindung sind auch auf ausländische Versandapotheken anzuwenden, soweit diese sich an Endverbraucher im Inland wenden.
Normenkette
EG Art. 30; Humanarzneimittelkodex Art. 4 Abs. 3; TDG § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 5 Nr. 3; EGBGB Art. 34; AMG § 78 Abs. 2 S. 2; AMPreisV § 3 Abs. 1; UWG § 4 Nrn. 1, 11
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 16.06.2008; Aktenzeichen 11 HK O 15460/06) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG München I vom 16.6.2008 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung aus Ziff. I des landgerichtlichen Urteils gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 25.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen können die Beklagten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Der Revision wird zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin ist Inhaberin einer Apotheke. Die Beklagte zu 1. ist eine niederländische Kapitalgesellschaft, zu deren Vorstand der Beklagte zu 2. gehört. Sie betreibt eine Versandapotheke.
Die Beklagte zu 1. warb im Jahr 2006 im Internet unter der Adresse www.d.de/de mit Sonderzahlungen für die Einlösung von Rezepten über Arzneimittel. Wer ein Kassenrezept einreiche, erhalte einen Bonus in Höhe der halben gesetzlichen Zuzahlung; wer ein Privatrezept einreiche, erhalte 3 EUR Treuebonus pro Medikament; wer von der gesetzlichen Zuzahlung befreit sei, erhalte einen Treuebonus in Höhe der halben sonst üblichen Zuzahlung. Wegen der Werbeaussagen...