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OLG München Urteil vom 02.02.2024 - 38 Sch 68/20 WG

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung eines Vertrags über die Kabelweitersendung mittels DVB-C

Leitsatz (amtlich)

§ 130 VGG ist in den Fällen des § 87 Abs. 5 UrhG entsprechend anwendbar. (Rn. 43)

Normenkette

UrhG § 20b; UrhG § 87; VGG § 130

Verfahrensgang

OLG München (Beschluss vom 09.10.2023; Aktenzeichen 38 Sch 68/20 WG)

Tenor

I. Zwischen den Parteien wird folgender Vertrag über die Weitersendung im Sinne des § 20b Abs. 1 S. 1 UrhG durch Kabelsysteme gemäß § 87 Abs. 5 S. 1 UrhG für die Zeit ab dem 1. Januar 2016 festgesetzt:

Vertrag

Zwischen

R. T.,

handelnd in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und handelnd in eigenem Namen und auf Rechnung für folgende Sender

V.

n.,

SUPER R.,

R.2.,

- nachfolgend "R.-Sender" genannt -

und

N. C. Gesellschaft für Telekommunikation mbH, ...,

- nachfolgend "Netzbetreiber" genannt - Präambel

Die R.-Sender betreiben die deutschen Free-TV Sender "R.", "V.", "R.ZWEI", "R. SUPER", "n." und "N.". Die Programmsignale dieser Sender sind im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Standard Definition (SD) unter anderem über den Satelliten Astra (19,2° Ost) unverschlüsselt empfangbar ("R. SD-Programme").

...

Der Netzbetreiber betreibt die in Anlage 1 näher bezeichneten leitungsgebundenen Netze ("Kabelnetz").

Der Netzbetreiber ist Mitglied des ANGA ... e.V. ("ANGA"). Die R.-Sender haben mit dem ANGA eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen, welche ausschließlich Mitgliedern des ANGA den Erwerb von Kabelweitersenderechten zu den Konditionen des vorliegenden Lizenzvertrages erlaubt.

Vor diesem Hintergrund wird zwischen den R.-Sendern und dem Netzbetreiber (jeweils einzeln auch die "Partei" und zusammen die "Parteien") folgender Vertrag festgesetzt:

§ 1 Vertragsgegenstand

Gegenstand dieses Vertrages ist die Gestattung der Kabelweitersendung der R.-Prog...

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