Entscheidungsstichwort (Thema)
Anpassung eines Koproduktionsvertrags für Film "Kehraus" nach der Wende
Normenkette
UrhG § 20a; UrhG § 20b; UrhG § 137h; BGB § 157
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 08.06.2000; Aktenzeichen 7 O 6791/98)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des LG München I vom 8.6.2000 (Az.: 7 O 6791/98) abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, in folgende Anpassung des Kooperationsvertrages vom 11.4.1983 einzuwilligen:
Für die bundesweite terrestrische und/oder Kabelausstrahlung des Films einschließlich der neuen Bundesländer erhält die S Im GmbH & Co. Produktions KG eine Beteiligung von 20 % an den um die Mehrwertsteuer bereinigten Bruttoeinnahmen, welche der M Film GmbH hierfür jeweils bezahlt worden sind. Für die bundesweite Ausstrahlung oder die Ausstrahlung in einem alten Bundesland der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Empfangbarkeit des Films über Satellit in den neuen Bundesländern beläuft sich der Satz auf 30 %.
II. Auf die Berufung der Beklagten wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 3.681,30 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 % seit dem 25.10.1998.
III. Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen und die Klage und die Widerklage abgewiesen.
IV. Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin 4/5, die Beklagte 1/5, von den Kosten des Rechtsstreits im Übrigen trägt die Klägerin 3/4, die Beklagte 1/4.
V. Das Urteil ist in Ziffern II und IV vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn sie nicht jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Der von den Parteien koproduzierte Film "K" wurde in den Jahren 1992 bis 19...