Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsanspruch bei Kostenwiderspruch im Eilverfahren
Normenkette
RVG-VV Vorbem. 3 Abs. 2; ZPO §§ 91, 93
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 06.05.2005; Aktenzeichen 1 HKO 1782/05) |
Tenor
1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG München I vom 6.5.2005 wird dahingehend abgeändert, dass die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 1.421,70 EUR festgesetzt werden.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert beträgt 1.083,20 EUR.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beklagte wendet sich dagegen, dass eine Verfahrensgebühr lediglich aus dem Kostenwert und nicht zusätzlich eine 0,8 Verfahrensgebühr aus dem Hauptsachewert anerkannt wurde.
Gegen die Beklagte erging eine einstweilige Verfügung vom 20.1.2005. Der Beklagtenvertreter wurde beauftragt, gegen die einstweilige Verfügung vorzugehen. Nach Entgegennahme der Informationen und Prüfung der Sach- und Rechtslage wurde einer Empfehlung des Beklagtenvertreters folgend lediglich Kostenwiderspruch eingelegt. Die Rechtspflegerin hat lediglich eine 1,3 Verfahrensgebühr aus dem Kostenwert anerkannt.
II. Die sofortige Beschwerde ist begründet.
Unzweifelhaft ist, dass der Beklagtenvertreter eine 0,8 Verfahrensgebühr aus dem Hauptsachewert verdient hat. Er hatte einen umfassenden Verfahrensauftrag. Die Verfahrensgebühr entsteht dann gem. RVG-VV-Vorbemerkung 3 Abs. 2 bereits mit der Entgegennahme der Information.
Allerdings vertritt die h.M. die Auffassung, dass bei einer Beschränkung auf einen Kostenwiderspruch lediglich eine 1,3 Verfahrensgebühr aus dem Kostenwert anfällt. Dies wird damit begründet, dass die Kosten einer anwaltlichen Beratung, die nicht dem Führen, sondern der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen, nicht zur zwec...