Leitsatz (amtlich)
Die Vaterschaft kraft Ehe geht der gerichtlich festgestellten Vaterschaft eines anderen Mannes vor.
Normenkette
PStG §§ 48-49; EGBGB Art. 19; BGB §§ 1592, 1600d
Verfahrensgang
AG München (Beschluss vom 09.09.2011; Aktenzeichen 721 UR III 2/11) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des AG München vom 9.9.2011 wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag des Beteiligten zu 2, ihm Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
III. Der Antrag der Beteiligten zu 1, ihr Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
IV. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des Verfahrens ist die Berichtigung des Geburtseintrags für die 2006 in München geborene J.
Mutter des Kindes ist die Beteiligte zu 1. Sie ist deutsche Staatsangehörige. Am 31.10.2003 hatte sie in London den Beteiligten zu 3 geheiratet, der algerischer Staatsangehöriger ist. Bei der Geburtsanzeige gab sie an, noch nie verheiratet gewesen zu sein; Angaben zum Vater des Kindes machte sie nicht. Das Stadtjugendamt erhob als Beistand des Kindes Klage gegen den Beteiligten zu 2 auf Feststellung der Vaterschaft. Der Klage wurde mit Urteil vom 18.9.2007, rechtskräftig seit 1.12.2007, stattgegeben, dem Geburtseintrag ein entsprechender Randvermerk beigeschrieben. Bei der Geburt ihres Sohnes im Jahr 2009 gab die Beteiligte zu 1 erneut an, nie verheiratet gewesen zu sein. Nach Angaben der Eltern ist der biologische Vater dieses Kindes der Beteiligte zu 3. 2010 legte der Beteiligte zu 3 bei der Meldebehörde die Heiratsurkunde vor; erst dadurch wurde die Eheschließung den Behörden bekannt. Auf Antrag der Beteiligten zu 1 wurde 2011 die Ehe mit dem Beteiligten zu 3 gesch...