Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtliche Vaterschaft bezüglich einer Person mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
Leitsatz (amtlich)
1. Das vorliegende Verfahren, in dem es zu klären gilt, ob eine Person, deren Geschlechtsangabe nach § 45b in Verbindung mit § 22 Abs. 3 PstG offen gelassen wurde, aufgrund des § 1592 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB als Vater eines Kindes in das Geburtenregister eingetragen werden kann, wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Richtervorlage des OLG Celle, welches § 1592 BGB für verfassungswidrig hält, wegen Vorgreiflichkeit ausgesetzt.
2. Der Senat stimmt mit der Auffassung des Bundesgerichtshofs überein, dass die Ehefrau der Mutter nicht mit der Geburt des Kindes dessen Mit-Elternteil wird (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - XIl ZB 231/18).
3. Der Senat folgt der Auffassung des OLG Celle, dass eine verfassungsrechtliche Handlungspflicht des Gesetzgebers besteht, die Elternstellung für solche Mit-Eltern gesetzlich zu begründen und näher auszugestalten. Aufgrund dieser verfassungsrechtlichen Beurteilung sah sich das OLG Celle nach Art. 100 Abs. 1 GG verpflichtet, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit vorzulegen (OLG Celle, Beschluss vom 24. März 2021 - 21 UF 146/20).
4. Sollte die Vorschrift des Paragrafen 1592 BGB tatsächlich verfassungswidrig sein, müssten nicht nur gleichgeschlechtliche Partner einer Mutter bzw. eines Vaters die Rechte und Pflichten des 2. Elternteils mit der Geburt des Kindes von Gesetzes wegen erlangen. Auch Personen ohne Geschlecht müssten eine solche Stellung des Elternteils mit der Geburt des Kindes erlangen können.
Normenkette
BGB § 1592 Nrn. 1-2; FamFG § 21; GG Art. 6; PStG § 22 Abs. 3, § 45b
Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 21 Abs....