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OLG München Beschluss vom 29.01.2008 - 31 Wx 068/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlangen eines Pflichtteils bei einer Pflichtteilsstrafklausel. Zuwendungsverzicht

 

Leitsatz (amtlich)

Ein "Verlangen des Pflichtteils" im Sinne einer Pflichtteilsstrafklausel kann auch dann vorliegen, wenn der Anspruch aufgrund eines zuvor erfolgten Erlasses objektiv nicht mehr bestand.

 

Normenkette

BGB §§ 2075, 2269-2270, 2352, 2289 Abs. 1 S. 2, § 2361

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 04.09.2007; Aktenzeichen 7 T 6280/07)

AG Nürnberg (Aktenzeichen VI 4079/05)

 

Tenor

I. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 4.9.2007 werden zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben die den Beteiligten zu 3 und 4 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 902.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Erblasser ist am 14.11.2005 im Alter von 81 Jahren verstorben. Seine Ehefrau ist am 26.6.2002 vorverstorben. Sie hatten vier Söhne, nämlich die Beteiligten zu 1 und 2 sowie K. und N. Die Beteiligten zu 3 und 4 sind die Kinder der neuen Partnerin des Erblassers.

Es liegen gemeinschaftliche Testamente der Ehegatten vom 2.10.1967, 29.5.1984 und 15.5.2002 vor sowie letztwillige Verfügungen des Erblassers vom 25.7.2004 und 23.2.2005. Mit dem gemeinschaftlichen notariellen Testament vom 2.10.1967 setzten sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein. Ergänzend dazu bestimmten sie mit gemeinschaftlichem Testament vom 29.5.1984 u.a.:

"1. Unserem Sohn K. entziehen wir den Pflichtteil, weil ...

2. Als Schlusserben bestimmen wir unsere gemeinschaftlichen Kinder, nämlich

a) N.

b) (Beteiligter zu 1)

c) (Beteiligter zu 2)

zu gleichen Stammanteilen. Ersatzerben sind jeweils die Abkömmlinge unserer vorgenannte...

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Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter der Bedingung gemacht, dass der Bedachte während eines Zeitraums von unbestimmter Dauer etwas unterlässt oder fortgesetzt tut, so ist, wenn das Unterlassen oder das Tun lediglich in der Willkür des Bedachten ...

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