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OLG München Beschluss vom 28.04.2021 - 31 Wx 154/21

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Leitsatz (amtlich)

1. Zur Frage der Heilung einer Entscheidung eines funktionell unzuständigen Rechtspflegers über einen Erbscheinsantrag, dem unterschiedliche Rechtspositionen betreffend letztwillige Verfügungen als Berufungsgrund zugrunde liegen.

2. Für eine Heilung des funktionellen Zuständigkeitsverstoßes mittels nachfolgender Entscheidung des Nachlassrichters im Rahmen eines Abhilfeverfahrens ist bereits dann kein Raum, wenn die Abhilfeentscheidung nicht die für das Abhilfeverfahren gebotene Begründungsintensivität aufweist (im Anschluss an OLG München Beschluss vom 7.3.2019 - 1 Wx 146/19, FGPrax 2019, 96).

Normenkette

BGB § 2353; FamFG § 352e; RiVBetrAufh (Bayern) § 1a Abs. 1; RiVBetrAufh (Bayern) § 2; RPflG § 8 Abs. 4; RPflG § 16 Abs. 1 Nr. 7

Verfahrensgang

AG Kempten (Beschluss vom 03.02.2021; Aktenzeichen 551 VI 1000/19)

Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Kempten - Nachlassgerichts - vom 3.2.2021 wird aufgehoben.

2. Die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts Kempten - Nachlassgericht - vom 19.3.2021 wird aufgehoben.

3. Die Akten werden zu Händen des Nachlassrichters des Amtsgerichts Kempten zur weiteren Durchführung des Verfahrens zurückgeleitet.

Gründe

I. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache insoweit einen vorläufigen Erfolg, als sie zur Aufhebung des Beschlusses des Nachlassgerichts vom 3.2.2021 samt Nichtabhilfeentscheidung vom 19.3.2021 führt, da die Rechtspflegerin für die Entscheidung vom 3.2.2021 über den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 vom 21.11.2020 funktionell nicht zuständig war.

1. Für die Entscheidung über den Erbscheinsantrag, der auf den Berufungsgrund einer letztwilligen Verfügung der Erblasserin vom 16.4.2010 gestützt wurde, war nicht die erkennende Rechtspflegerin, sondern der Nachlassrichter funktionell zuständig.

a) Gemäß § 1...

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