Leitsatz (amtlich)
1. Die Voraussetzungen, unter denen Abschiebungshaft gegen Minderjährige verhängt werden darf, sind strenger als bei volljährigen Personen.
2. Ob ein Betroffener, der in Abschiebungshaft genommen werden soll, volljährig oder minderjährig ist, hat das Gericht von Amts wegen aufzuklären.
Normenkette
AufenthG § 62 Abs. 2; FGG § 12; FreihEntzG § 5 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 29.03.2005; Aktenzeichen 18 T 2507/05) |
AG Nürnberg (Beschluss vom 26.02.2005; Aktenzeichen 58-XIV 61/05) |
Tenor
I. Der Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 29.3.2005 wird aufgehoben, soweit er die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des AG Nürnberg vom 26.2.2005 zurückweist.
II. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das LG Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.
Gründe
I. Die Ausländerbehörde betreibt die Abschiebung des Betroffenen, eines chinesischen Staatsangehörigen. Der Betroffene reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt innerhalb der vergangenen drei Monate auf dem Landweg nach Deutschland ein. Am 25.2.2005 wurde er bei einer Autobahnkontrolle zusammen mit drei weiteren Chinesen festgenommen. Der Betroffene gab an, seine Flucht aus China sei von Schleppern organisiert worden. Hierfür habe er 5.000 bis 6.000 EUR zu bezahlen, die er in Italien abarbeiten solle.
Die Ausländerbehörde hat beim AG die Anordnung von Abschiebungshaft gegen den Betroffenen beantragt. Bei der Anhörung durch das AG hat der Betroffene erklärt, Asyl beantragen zu wollen. Mit Beschl. v. 26.2.2005 hat das AG Abschiebungshaft für die Dauer von sechs Monaten gegen den Betroffenen und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene sofortige Beschwerde eingelegt, die vom LG am 29.3.2005...