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OLG München Beschluss vom 28.01.2022 - 11 W 6/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde, Berufung, Streitwert, Erinnerung, Widerklage, Teilurteil, Klage, Kostenentscheidung, Kostenansatz, Trennung, Stellungnahme, Gerichtskosten, Verfahrensgegenstand, Wertfestsetzung

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Aktenzeichen 53 O 3596/14)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Kläger hat mit Klageschrift vom 23.12.2014 aus abgetretenem Recht Ansprüche aus einer Partnerschaft von Rechtsanwälten gegen den Beklagten als deren ehemaligem Mitglied geltend gemacht. Am 27.07.2015 modifizierte er seine Klageanträge, am 03.03.2016 erhob der Beklagte Widerklage mit dem Ziel der Einsicht in bestimmte Abrechnungsbelege.

Das Landgericht gab der Widerklage mit Teilurteil vom 10.11.2016 statt. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil blieb ohne Erfolg (OLG, Beschluss vom 18.04.2017 - 20 U 4833/16).

Am 21.07.2021 nahm der Kläger die Klage zurück. Mit Schlussurteil vom 27.08.2021 entschied das Landgericht, der Kläger habe die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§§ 91 bzw. 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Den Streitwert setzte es mit Beschluss vom 27.08.2021 für die (zurückgenommene) Klage auf EUR 690.226,72 EUR, für die Widerklage auf EUR 10.000,00 fest, so dass sich ein Gesamtstreitwert in Höhe von 700.226,72 EUR ergab; mit Beschluss vom 29.09.2021 korrigierte das Landgericht den Streitwertbeschluss dahin, bis zur Klagerücknahme habe der Streitwert 700.226,72 EUR betragen, ab diesem Zeitpunkt nur mehr EUR 10.000,00.

Gegen den hierauf erstellten Kostenansatz, der vom Gesamtstreitwert ausgeht und mit dem eine 3,0 Gebühr gem. KV-GKG Nr. 1210 geltend gemacht wird, erhob der Kläger Erinnerung mit der Begründung, das Gericht hätte zwischen den Streitwerten für Klage einerseits und Widerklage andererseits differenzieren müssen; eine 3,0 Verfahrens...

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