Leitsatz (amtlich)
1. Gegen die Verfügung des Registergerichts, mit der eine vom Notar eingereichte Gesellschafterliste beanstandet wird, ist die Beschwerde statthaft.
2. Die Bescheinigung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG ist auch dann zu erteilen, wenn die vorhergehende Liste vor dem 1.11.2008 eingereicht worden ist.
Normenkette
FGG § 19; GmbHG § 40 Abs. 2
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 19.02.2009; Aktenzeichen 17 HK T 22203/08) |
AG München (Aktenzeichen 141349) |
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG München I vom 19.2.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Zur Aufnahme in den Registerordner des Registerblattes der beteiligten Gesellschaft mit beschränkter Haftung wurde eine Gesellschafterliste vom 25.11.2008 eingereicht. Sie enthält den Zusatz "als Geschäftsführer der vorgenannten Gesellschaft bestäti-ge(n) ich/wir hiermit die Richtigkeit der vorstehenden Angaben" und ist vom Geschäftsführer unterschrieben. Der Notar reichte sie mit einer Ablichtung der Gesellschafterliste vom 7.1.2002 und folgender "Bescheinigung ... gemäß § 40 Abs. 2 GmbHG" beim Registergericht ein:
"Als Urkundsperson habe ich an einer Veränderung i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG mitgewirkt; bei Beurkundung dieser Veränderung wurde die hier im Anschluss an die gegenwärtige Bescheinigung in Kopie beigefügte Gesellschafterliste zugrunde gelegt, bei der es sich nach Angabe der Beteiligten um die zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste handelt. Hiermit bescheinige ich, dass die in vorstehender Liste vorgenommenen Abweichungen den Veränderungen entsprechen, an denen ich als Urkundsperson mitgewirkt habe und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der anliegenden Liste übereinstimmen. Diese Bescheinigung ist nach Aktenlage erstellt; weder für die vorstehende noch für die nachstehend...