Entscheidungsstichwort (Thema)
Genehmigung eines Vergleichs zur Zahlung von Nachlassverbindlichkeiten
Normenkette
FGG-RG Art. 111 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Augsburg (Beschluss vom 26.01.2010; Aktenzeichen VI 780/08)
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) gegen den Beschluss des AG Augsburg vom 26.1.2010 (Zahlung von 94.000 EUR aus Mitteln des Nachlasses) wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligten zu 2) und 3) tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf 94.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beschwerde betrifft die nachlassgerichtliche Genehmigung eines Vergleichs zur Zahlung von Nachlassverbindlichkeiten an den Beteiligten zu 6).
Die Erblasserin ist am 14.2.2008 im Alter von 88 Jahren verstorben. Mit notariellem Testament vom 29.5.2006 setzte die Erblasserin den Beteiligten zu 1) zum Alleinerben ein. Mit handschriftlichem Testament vom 23.1.2007 wandte sie ihr Hausgrundstück den Beteiligten zu 2) und 3) zu. Nach den Feststellungen des Sachverständigen vom 23.2.2009, ergänzt durch Ausführungen ... vom 26.10.2009, war die an Demenz leidende Erblasserin bei Errichtung beider Testamente nicht testierfähig. Die verwitwete kinderlose Erblasserin hatte keine Geschwister. Die als gesetzliche Erben in Betracht kommenden Personen sind noch nicht vollständig ermittelt. Das AG - Nachlassgericht - ordnete mit Beschluss vom 24.3.2009 Nachlasspflegschaft zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie zur Ermittlung der Erben an und bestellte den Beteiligten zu 4) zum Nachlasspfleger.
Mit Beschluss vom 26.1.2010 genehmigte das AG - Nachlassgericht - den Kaufvertrag über die Veräußerung des Hausgrundstückes der Erblasserin zu einem Kaufpreis von 230.000 EUR, nachdem das LG und das OLG (Beschluss vom 7.1.2010, Geschäftszeichen ...