Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsanwaltsvergütung - Anforderungen an die Entstehung der Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen
Leitsatz (amtlich)
Bei der Zusatzgebühr gemäß VV-RVG Nr. 1010 findet das gesetzgeberische Anliegen in dem bereits nicht klar gefassten Wortlaut einen nur unzureichenden Ausdruck; eine Korrektur im Sinne einer Erweiterung des Anwendungsbereiches obliegt jedoch dem Gesetzgeber. (Rn. 6 - 11)
Normenkette
VV-RVG Nr. 1010
Verfahrensgang
LG Traunstein (Beschluss vom 27.04.2020; Aktenzeichen 5 O 4172/05) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Beschwerdewert wird auf EUR 539,51 festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Berechtigung der Zusatzgebühr für "besonders umfangreiche Beweisaufnahmen" gemäß VV-RVG Nr. 1010.
Mit Klageschrift bereits vom 20.10.2005 haben die Kläger gegen die Beklagte Mängelansprüche hinsichtlich von dieser durchgeführter Zimmereiarbeiten geltend gemacht. Nach ausführlicher Beweisaufnahme, insbesondere der Einholung mehrerer Gerichtsgutachten, die von den Sachverständigen teilweise auch mündlich erläutert wurden, gab das Landgericht mit Urteil vom 05.10.2017 der Klage zu einem erheblichen Teil statt; von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten danach 82 % zu tragen. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg; deren Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG München vom 17.08.2018 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO wurde zurückgenommen.
Mit Festsetzungsgesuch vom 06.11.2019 beanspruchten die Kläger eine 0,3 Zusatzgebühr gemäß VV-RVG Nr. 1010: Diese sei hier berechtigt, insbesondere hätten eine ganze Reihe von Gerichtsterminen stattgefunden, ferner Ortstermine und darüber hinaus sei auch ein Privatgutachten in den Rech...