Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit des OLG zur Entscheidung über eine im Kostenfestsetzungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugelassene weitere Beschwerde
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Entscheidung über eine im Kostenfestsetzungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugelassene weitere Beschwerde ist nicht der BGH, sondern das OLG berufen (Anschluss an BGH v. 30.9.2004 - V ZB 16/04, BGHReport 2005, 131 = MDR 2005, 56 = NJW 2004, 3412).
2. Die Sache wird wegen Abweichung von BGH Rpfleger 2006, 438 dem BGH vorgelegt (in Anschluss an OLG Karlsruhe ZMR 2006, 710 f.).
Normenkette
FGG § 13a Abs. 3, § 28; GVG § 133; ZPO §§ 103-104, 107, 105-106, 574 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 16 T 13378/06) |
AG München (Aktenzeichen 67 VI 44/00) |
Tenor
Das Verfahren wird gem. § 28 Abs. 2 FGG dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
I. In dem der Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Erbscheinsverfahren wurden die Beteiligten zu 1) und 2 verpflichtet, den Beteiligten zu 3) bis 18 deren in den Verfahren der Beschwerde und weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
Der Rechtspfleger beim AG setzte daraufhin die Kosten in 5 Kostenfestsetzungsbeschlüssen fest. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2 änderte das LG in Kammerbesetzung die Kostenfestsetzungsbeschlüsse ab, wobei es zwar den Ansatz einer 10/10 Gebühr nach § 118 Abs. 1 Satz 1 BRAGO für berechtigt hielt, jedoch die von den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten in Rechnung gestellte Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 u. 2 BRAGO bzw. Nr. 1008 des Vergütungsverzeichnisses nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (im Folgenden RVG-VV) versagte und für das Beschwerde und Rechtsbeschwerdeverfahren nur eine 0,5 Gebühr nach Nr. 3200 RVG-VV ansetzte. Ferner ließ es die Rechtsbeschwerde zu.