Entscheidungsstichwort (Thema)
Legaldefinition der "öffentlichen Urkunde" in Grundbuchsachen
Leitsatz (amtlich)
Die in die zivilprozessualen Bestimmungen eingebettete Legaldefinition des Begriffs der öffentlichen Urkunde gilt auch in Grundbuchsachen (Anschluss an BGH NJW 1957, 1673).
Normenkette
BGB §§ 2231-2232, 2247; FamFG §§ 344, 346-348; GBO §§ 18, 22, 35 Abs. 1; ZPO § 415 Abs. 1
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 17. April 2018 dahingehend geändert, dass Frist zur Behebung des Eintragungshindernisses gesetzt wird bis zum 28. September 2018 (einschließlich).
II. Dem Grundbuchamt wird die Befugnis übertragen, im Bedarfsfall die Frist zur Behebung des Hindernisses auf Antrag zu verlängern.
III. Im Übrigen wird die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 17. April 2018 zurückgewiesen.
IV. Die Beteiligte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, soweit das Rechtsmittel erfolglos geblieben ist. Insoweit wird der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Im Grundbuch ist der am 22.11.2009 verstorbene Vater der Beteiligten als Eigentümer eines Miteigentumsanteils von 37,28/1000stel, verbunden mit Sondereigentum an einer Wohnung, eingetragen.
Am 20.3.2018 beantragte die Beteiligte die Umschreibung des Eigentums auf ihren Namen. Sie sei Alleinerbin nach ihrem Vater und besitze "nach erfolgreicher Testamentsvollstreckung die Eigentumsrechte an der Wohnung". Die Wohnung sei ihr bereits von der Testamentsvollstreckerin übergeben worden. Beigefügt waren in Ablichtung ein Testamentsvollstreckerzeugnis, nach dessen Inhalt die angeordnete Dauervollstreckung am 28.12.2014 endet, und das handschriftliche Test...