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OLG München Beschluss vom 25.07.2005 - 34 Wx 059/05

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Leitsatz (amtlich)

1. Der erstmalige Einbau eines Gartentors am straßenseitigen Zugang zu einem Mehrfamilienhaus ist in der Regel eine bauliche Veränderung.

2. Das unvermeidliche Maß eines damit verbundenen Nachteils kann im Einzelfall nicht überschritten und eine Zustimmung des betroffenen Wohnungseigentümers entbehrlich sein, wenn der Einbau des (nicht verschließbaren) Tores bei dem sonst umzäunten Grundstück dazu dient, die Voraussetzungen eines befriedeten Besitztums und damit des strafbewehrten Schutzes nach § 123 StGB zu schaffen.

 

Normenkette

StGB § 123 Abs. 1; WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 14.04.2005; Aktenzeichen 1 T 17508/04)

AG München (Aktenzeichen 483 UR II 716/04)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG München I vom 14.4.2005 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Die Teilungserklärung stammt aus dem Jahr 1989. In der Folgezeit wurde die Wohnanlage errichtet. Die Teilungserklärung und die Aufteilungspläne enthalten keine Vorgaben über Zäune und Außentüren. Lediglich in der Baubeschreibung ist erklärt, dass der bereits vorhandene Zaun beibehalten und ggf. nachgebessert werde.

An der Grundstücksgrenze zur öffentlichen Straße hin befindet sich ein Holzzaun. Zum Wohngebäude führt von der Straße aus ein gepflasterter Fußweg. Dieser wird im Eingangsbereich durch zwei Betonpfosten begrenzt. Eine Toranlage ist nicht v...

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