Entscheidungsstichwort (Thema)
Bekanntgabe der Eignungskriterien durch Linksetzung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Vorschrift des § 41 VgV ist nicht dahin zu verstehen, dass die Bekanntmachung und die Benennung der Eignungskriterien und ihrer Nachweise durch eine Linksetzung auf die Vergabeunterlagen vorgenommen werden dürfen.
2. Der Gesetzgeber hat die Frage, ob eine Verlinkung für eine ordnungsgemäße Bekanntgabe der Eignungskriterien ausreicht, nicht geregelt; die Zulassung eines sogenannten Deep-Links stellt eine Erweiterung der Möglichkeiten der Bekanntmachung durch die Rechtsprechung dar.
3. Den Anforderungen von Art. 58 Abs. 5 der Richtlinie 2014/24/EU sowie des Teils C Anhang 5 der Richtlinie kann nicht dadurch nachgekommen werden, dass für die Eignungsanforderungen pauschal auf die Auftragsunterlagen (ggf. mit Angabe einer Internetadresse) verwiesen wird.
Normenkette
AEUV Art. 288, 291; GWB § 122 Abs. 4 S. 2, § 160 Abs. 3 Nr. 1; EURL 24/2014 Art. 58 Abs. 5; VgV § 29 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 48 Abs. 1
Verfahrensgang
Vergabekammer München (Beschluss vom 04.10.2018; Aktenzeichen Z3-3-3194-1-27-08/18) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 04.10.2018, Az. Z3-3-3194-1-27-08/18 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff. 1 Satz 2 wie folgt neu gefasst wird: Bei fortbestehender Beschaffungsabsicht ist das Vergabeverfahren in das Stadium vor Auftragsbekanntmachung zurückzuversetzen.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin.
Gründe
A. Die Antragsgegnerin beabsichtigt die Beschaffung eines neuen SAPintegrierten Veranlagungsfachverfahrens und veröffentlichte das Vorhaben im Mai 2018 im Supplement zum Am...