Leitsatz (amtlich)
Eigentümerbeschlüsse zur Beauftragung eines Sachverständigen zu weiteren Sanierungsuntersuchungen und zur Sanierungsplanung, um schädliche Bodenverunreinigungen zu beseitigen, stellen eine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung dar. Gleiches gilt für die beschlussmäßige Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der rechtsberatenden Begleitung der Sanierung, wenn beispielsweise wegen der Beteiligung mehrerer Grundstückseigentümer ein Abstimmungsbedarf besteht. Die Honorare für Sachverständige und Rechtsberater können in derartigen Fällen grundsätzlich auch aus der Instandhaltungsrücklage entnommen werden.
Normenkette
BBodSchG §§ 1, 4 Abs. 3, §§ 13-14, 24; WEG § 21 Abs. 3, 5 Nr. 2; WEG § Nr. 4
Verfahrensgang
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG Bayreuth vom 1.8.2005 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 7.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller, ein Ehepaar, und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Das Grundstück (Flst. 2770/3) der Wohnanlage grenzt nördlich an ein Grundstück (FlSt. 2740) der Stadt B. an, auf der jetzt die Stadtautobahn (Nordring) verläuft. Unmittelbar nördlich des Nordrings im Bereich des alten Straßenkörpers war früher eine Chemikalienhandlung betrieben worden. Dieses Unternehmen existiert nicht mehr.
In einem weiteren, anderen Wohnungseigentümern gehörenden bebauten Nachbargrundstück (FlSt. 1260/30), das im Norden ebenfalls...