Leitsatz (amtlich)
Ein Betreuer kann auch vorab mündlich z.B. in einem Telefongespräch mit dem zuständigen Richter, bestellt werden. Für den Beginn der Betreuung ist dieses Datum auch dann maßgebend, wenn der schriftlich niedergelegte Beschluss erst zu einem späteren Zeitpunkt der Geschäftsstelle zur Bekanntmachung übergeben wird.
Normenkette
FGG § 69a Abs. 3
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 07.07.2008; Aktenzeichen 13 T 6168/08) |
AG München (Beschluss vom 20.12.2007; Aktenzeichen 709 XVII 7988/1992) |
Tenor
I. Die Beschlüsse des LG München I vom 7.7.2008 und des AG München vom 20.12.2007 werden aufgehoben.
II. Die Vergütung der früheren Betreuerin aus der Staatskasse wird für den Zeitraum vom 9.12.2006 bis 31.1.2008 auf 1.210 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit am 8.12.2006 vom Vormundschaftsrichter unterzeichnetem und am 11.12.2006 der Geschäftsstelle übergebenem Beschluss entließ das Vormundschaftsgericht auf dessen Antrag den Bruder des Betroffenen als Betreuer und bestellte die Beschwerdeführerin als neue berufsmäßige Betreuerin, wobei der Aufgabenkreis und die Überprüfungsfrist unverändert blieben. Zugleich ordnete das Vormundschaftsgericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses an. Bereits am 8.12.2006 hatte der Vormundschaftsrichter bei der Beschwerdeführerin, die in dem Betreuungsverfahren schon mehrfach als Verfahrenspflegerin für den Betroffenen tätig gewesen war, telefonisch angefragt, ob sie bereit sei, die Betreuung zu übernehmen. Auf die Zustimmung der Beschwerdeführerin hin stellte der Vormundschaftsrichter ihr gegenüber telefonisch fest, dass der Betreuerwechsel wie besprochen stattfinden werde. Mit Beschluss vom 6.12.2007 fand auf Anregung der Beschwerdeführerin ein erneuter Betreuerwechsel statt, durch den sie als Betreuerin entlassen wurde und erneut...