Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendbares Verfahrensrecht für Überwachung einer Vormundschaft und Genehmigung einer Erbausschlagung
Normenkette
FGG-RG Art. 111 Abs. 1; FGG-RG Art. 111 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Augsburg (Aktenzeichen 454 F 3430/09)
Tenor
Als zuständige Abteilung des AG Augsburg zur weiteren Führung der Vormundschaft wird das Vormundschaftsgericht bestimmt.
Gründe
I. Das AG Augsburg hat durch Endurteil vom 22.11.2001 den Eltern die elterliche Sorge für die gemeinsamen minderjährigen Kinder ..., geboren 13.2.1993, und ..., geboren 23.11.1996, entzogen und auf einen Vormund übertragen. Zum Vormund hat es Frau ..., Katholische Jugendfürsorge Augsburg, bestimmt. Die Vormundschaft wird vom AG - Vormundschaftsgericht - Augsburg unter dem Az. VII 14/02 geführt. Der Vormund hat seit dem Jahr 2002 regelmäßige Berichte über die Mündel (Kinder) an das Vormundschaftsgericht gesandt.
Mit Beschluss vom 12.11.2009 hat das AG - Vormundschaftsgericht - Augsburg das Verfahren auf das Familiengericht übergeleitet.
Das AG - Familiengericht - Augsburg hat mit Beschluss vom 15.12.2009 die Überleitung abgelehnt und die Akten dem OLG zur Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt. Das AG - Vormundschaftsgericht - Augsburg hat in seiner Stellungnahme vom 7.1.2010 erklärt, dass es am Beschluss vom 12.1.2009 festhalte.
Soweit der Vormund eine Genehmigung zur Erbausschlagung beantragt hat (Eingang des Antrags durch den Vormund nach dem 1.9.2009), hat das Familiengericht sich für zuständig erklärt.
Beide Abteilungen des AG streiten über die Auslegung des Art. 111 Abs. 1 FGG-RG. Das Vormundschaftsgericht verweist auf ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 29.7.2009 und des Bundesministeriums der Justiz vom 21.7.2009, in dem die Minis...