Leitsatz (amtlich)
Ist eine Wohnungseigentumssache vor dem 1.7.2007 beim AG anhängig geworden, ist das für dieses AG übergeordnete örtliche LG als Beschwerdegericht und nicht das LG am Sitz des OLG bzw. das landesrechtlich bestimmte Gericht zuständig.
Normenkette
FGG § 5 Abs. 1; WEG § 43 Abs. 1 (in der vor dem 1.7.2007 geltenden Fassung), § 62 Abs. 1 (in der ab 1.7.2007 geltenden Fassung); GVG § 72 Abs. 2 (in der ab 1.7.2007 geltenden Fassung)
Verfahrensgang
LG Aschaffenburg (Aktenzeichen 4 T 214/07) |
LG Bamberg (Aktenzeichen 1 T 1/07 (2)) |
AG Aschaffenburg (Aktenzeichen URII 35/07) |
Tenor
Zuständig für das Beschwerdeverfahren ist das LG Aschaffenburg.
Gründe
I. Das AG verpflichtete die Antragsgegnerin als Wohnungseigentümerin auf Grund des Antrags vom 10.5.2007 zur Zahlung von Wohngeld und einer Sonderumlage. Auf die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde gab das LG Aschaffenburg das Beschwerdeverfahren an das LG Bamberg ab, als LG am Sitz des OLG nach § 72 Abs. 2 GVG. Dieses verwies das Verfahren am 6.12.2007 an das LG Aschaffenburg zurück, welches sich mit Beschluss vom 7.1.2008 für unzuständig erklärte und die Akten dem OLG München vorlegte.
II.1. Das OLG München ist zuständig zur Entscheidung des negativen Zuständigkeitsstreits zwischen den LG Aschaffenburg und Bamberg (§§ 5 Abs. 1, 199 Abs. 2 Satz 2 FGG, Art. 11a AGGVG). Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 FGG, die nach § 43 Abs. 1 WEG a.F., § 62 Abs. 1 WEG für wohnungseigentumsrechtliche Altverfahren anzuwenden ist, bezieht sich auch auf die Bestimmung des Beschwerdegerichts (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler-Sternal, FGG, 15. Aufl., Rz. 21 zu § 5). Die Voraussetzungen des § 5 FGG liegen vor; beide LG haben sich für örtlich unzuständig erklärt.
2. Zuständiges Beschwerdegericht ist das LG Aschaffenburg.
Nach der Übergangsvorsc...